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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Umzugsservice Berlin

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden Grundlage eines Umzusvertrages. Wir leisten
ausschließlich zu diesen Bedingungen. Mündliche Absprachen sind nur dann wirksam,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur ist berechtigt, einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs
heranzuziehen.

2. Erbringung zusätzlicher Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit
der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des
vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch
den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
Die Preise gemäß der Kostenzusammenstellung sind aufgrund der Angaben des Auftraggebers
und /oder Feststellung des Auftragsnehmers ermittelt. Das Umzugsangebot setzt voraus, das die
Be- und Entladestelle an für Möbelwagen befahrbarer Straße liegt. Zuschläge für Neben-,
Sonderleistungen, Fahrgelder und amtliche Gebühren, die im Leistungsumfang nicht aufgeführt
sind, sind zusätzlich entsprechend den Einzelpreisen bzw. den üblichen Preisen zu vergüten. Auf
der Fahrt anfallende Straßengebühren oder Steuern und Fahrkosten sind zusätzlich (ggf. anteilig)
nach Aufwand oder bei Vereinbarung pauschalisiert zu begleichen.

3. Begleitpapiere
Der Absender hat dem Frachtführer Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen,
die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des
Gutes erforderlich sind. Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust
oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung
verursacht worden ist, es sei denn, dass der Verlust , die Beschädigung oder die unrichtige
Verwendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen bei
Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf
Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige
Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf
entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.

6. Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten
wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen
fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
7. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von
Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

8. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige
Auswahl.

9. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

10. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von
ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten
abzutreten.

11. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen
und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte
Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

12. Nachprüfung durch den Absender
Bei der Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein
Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beginn der Entladung an der Zieladresse, bei
Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig. Der Betrag ist in bar oder in Form
gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem
abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung
nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der
Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende
Anwendung.

14. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports
(ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.

15. Kündigung des Vertrages
Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Kündigung ohne wichtigen Grund wird
eine Rücktrittszahlung von 30% des veranschlagten Entgelts erhoben. Ab 5 Tage vor
Auftragstermin ist eine Kündigung nicht mehr möglich. Es wird der Gesamtbruttopreis in
Rechnung gestellt. Bei einem Auftrag auf Stundenbasis werden in diesen Fällen 8 Stunden
berechnet.

16. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus
anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in
dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die
ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder
persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht.